Ansätze und Merksätze der elektronischen Archivierung

Autor: Dr. Ulrich Kampffmeyer
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Kurz nach der Erfindung der Schrift wurden die ersten Dokumente geschaffen, kurz darauf entstand der Bedarf, sie aufzubewahren. Das Archiv wurde erfunden. In der Antike wurden wichtige Dokumente der Stadt und ihrer Bürger im Archaion, dem Rathaus, verwahrt. Hiervon leitet sich unser Begriff "Archiv" ab. Bisher orientierten sich Archive an den physischen Gegebenheiten der aufzubewahrenden Aufzeichnungen – Papier, Tontafeln, Papyri, Buchenholztafeln, Schnurbündel, Bücher, Ordner usw.

Seit zwei Generationen, knapp 50 Jahren, verändert sich diese Tradition. Immer mehr Information und Dokumente werden digital geboren. Die elektronische Version ist das Original und der Ausdruck auf Papier ist nur noch eine mögliche Form der Repräsentation. Immer mehr Dokumente sind nicht mehr zur Aufbewahrung in Papierform geeignet. Durch den Einsatz elektronischer Signaturen erhalten elektronische Dokumente den gleichen Rechtscharakter wie ursprünglich manuell unterzeichnete Schriftstücke. Solche digitalen Dokumente existieren rechtskräftig nur noch in elektronischer Form.


Die elektronische Archivierung wird immer wichtiger

Der Begriff elektronische Archivierung steht für die unveränderbare, langzeitige Aufbewahrung elektronischer Information. Für die elektronische Archivierung werden in der Regel spezielle Archivsysteme eingesetzt. In Deutschland werden mit dem Begriff elektronische Archivierung unterschiedliche Komponenten zusammengefasst, die im angloamerikanischen Sprachgebrauch separat als "Records Management", "Storage" und "Preservation" bezeichnet werden. Der wissenschaftliche Begriff eines Archivs und der Archivierung ist zudem inhaltlich nicht identisch mit dem Begriff, der von der Dokumentenmanagementbranche oder bei der Datensicherung verwendet wird.


Archivierung ist kein Selbstzweck

Die Aufbewahrung, Erschließung und Bereitstellung von Information ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Arbeitsfähigkeit moderner Unternehmen und Verwaltungen. Mit dem exponentiellen Wachstum elektronischer Information wachsen die Probleme der langzeitigen Aufbewahrung obwohl moderne Softwaretechnologien wesentlich besser geeignet sind, Informationen zu verwalten, als dies herkömmlich mit Papier, Aktenordnern und Regalen möglich war. Diese Entwicklungen zwingen inzwischen jedes Unternehmen sich verstärkt mit dem Thema elektronische Archivierung auseinander zu setzen.


Definitionen rund um die elektronische Archivierung

In Deutschland haben sich für die elektronische Archivierung zwei Definitionen eingebürgert:


Elektronische Langzeitarchivierung

Man spricht von Langzeitarchivierung, wenn die Informationen mindestens 10 Jahre und länger aufbewahrt und zugreifbar gehalten werden. Der Begriff Langzeitarchivierung ist im Prinzip ein Pleonasmus, da Archivierung den Langzeitaspekt bereits impliziert. Er wird aber zunehmend im akademischen und im Bereich der öffentlichen Archive, Museen und Bibliotheken benutzt, um sich von den eher kurzfristiger ausgelegten Strategien der elektronischen Archivierung im kaufmännischen Bereich abzusetzen.

Während heute Unternehmen schon Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren für handelsrechtlich und steuerlich relevante Daten und Dokumente als nur sehr schwierig umsetzbar sehen, wird in historischen Archiven von einer sicheren, geordneten und jederzeit zugreifbaren Aufbewahrung von Informationen mit Speicherzeiträumen von 100, 200 oder gar 300 Jahre gesprochen. Angesichts der sich ständig verändernden Technologien, immer neuer Software, Formate und Standards, eine gigantische Herausforderung für die Informationsgesellschaft.


Revisionssichere elektronische Archivierung

Man spricht von revisionssicherer Archivierung, wenn die Archivsystemlösung den Anforderungen des Handelsgesetzbuches §§ 239, 257 HGB sowie der Abgabenordnung und den GoBS an die sichere, ordnungsgemäße Aufbewahrung von kaufmännischen Dokumenten entspricht und die Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren erfüllt.

Der Begriff revisionssichere Archivierung wurde vom Autor bereits 1992 geprägt und macht deutlich, dass es nicht möglich ist, im Vorwege Rechtssicherheit in der Archivierung zu erhalten sondern dass dies erst immer im Rahmen einer Prüfung im laufenden Betrieb nachgewiesen werden kann. Das HGB und die Abgabenordnung (AO) geben hier die Grundlagen für die Speicherung, unabhängig ob in herkömmlichen Papierarchiven oder elektronischen Systemen, vor:

  • Ordnungsmäßigkeit

  • Vollständigkeit

  • Sicherheit des Gesamtverfahrens

  • Schutz vor Veränderung und Verfälschung

  • Sicherung vor Verlust

  • Nutzung nur durch Berechtigte

  • Einhaltung der Aufbewahrungsfristen

  • Dokumentation des Verfahrens

  • Nachvollziehbarkeit

  • Prüfbarkeit
Diese Kriterien sind fachlich definiert und bedürfen der Interpretation, wenn es um die Umsetzung in technischen Systemen geht.


Zehn Merksätze zur revisionssicheren Archivierung

Die wesentlichen Anforderungen an die elektronische Archivierung wurden in zehn Merksätzen vom VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. veröffentlicht:

    1. Jedes Dokument muss unveränderbar archiviert werden
    2. Es darf kein Dokument auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen
    3. Jedes Dokument muss mit geeigneten Retrievaltechniken wieder auffindbar sein
    4. Es muss genau das Dokument wiedergefunden werden, das gesucht worden ist
    5. Kein Dokument darf während seiner vorgesehenen Lebenszeit zerstört werden können
    6. Jedes Dokument muss in genau der gleichen Form, wie es erfasst wurde, wieder angezeigt und gedruckt werden können
    7. Jedes Dokument muss zeitnah wiedergefunden werden können
    8. Alle Aktionen im Archiv, die Veränderungen in der Organisation und Struktur bewirken, sind derart zu protokollieren, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich ist
    9. Elektronische Archive sind so auszulegen, dass eine Migration auf neue Plattformen, Medien, Softwareversionen und Komponenten ohne Informationsverlust möglich ist
    10. Das System muss dem Anwender die Möglichkeit bieten, die gesetzlichen Bestimmungen (BDSG, HGB/AO etc.) sowie die betrieblichen Bestimmungen des Anwenders hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz über die Lebensdauer des Archivs sicherzustellen.

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 1: Unterschiedliche Ansätze für die elektronische Archivierung

01/2007, Dr. Ulrich Kampffmeyer





Dr. Kampffmeyer ist Geschäftsführer der PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH, Hamburg, eine produkt- und herstellerunabhängige Beratungsgesellschaft für Informationsmanagement (IM).
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