 |  | | Autor: |  | Schwalm (---.dip.t-dialin.net) |  | | Datum: |  | 24.11.09 |  | Revisionssicherheit allein sichert keine Beweissicherheit. Der höchste BEweisgrad bei born digital documents kann nur mit mind. qualifizierter elektron. Signatur erreicht werden und auch bei gescannten Dokumenten nützt ein revisionssicheres Archiv allein wenig, zielt es doch nur auf datenträger- und systembezogene jedoch nicht dokumentbezogene Maßnahmen. In Bezug auf die Gerichtsfestigkeit geht es jedoch um das Dokument selbst. Ein mathematisch und damit gerichtsfest eindeutiger Integritäts- wie Authentizitätsnachweis kann nur mit Hashwert und dessen Verschlüsselung zur elektronischen Signatur erreicht werden. Die qualif. elektronische Signatur schließt die Lücke, die revsionssichere Archive hinterlassen, zumal diese spez. bei der öV noch nicht mal die Rechtssicherheit gewährleisten. Revsionssicherheit ist keine Beweissicherheit, diese Lücke kann nur mit mind. qualif. eSignatur geschlossen werden und mit ArchiSig, ArchiSafe und TransiDoc liegen Standards für eine langfristige Erhaltung elektronisch signierter Unterlagen einschl. rechts- und beweissicherer Migration vor.
Ein Zertifizierung auf Basis der neuen BSI-Richtlinie ist absehbar. Insofern greift der Aufsatz schlicht zu kurz. |

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