 |  | | Autor: |  | K.D. (---.urano.de) |  | | Datum: |  | 03.03.10 |  | Guten Morgen.
Momentan beschäftige ich mich mit den Inhalten einer Verfahrensdokumentation (VD), wie sie im Originaltext der GoBS gefordert werden.
Dort gibt es im Absatz 6.2.2 zwei Forderungen, die für mich wenig greifbar sind:
1.)"Tabellen über die die Funktion der Programme beeinflusst werden können, sind wie Programme zu behandeln." Was meint die GoBS mit dieser Formulierung? Was ist zur Erfüllung dieser Forderung zu tun? Doch nicht etwa eine eigene VD für solche Tabellen?!?
2.)"Änderungen von Tabellen mit Programmfunktion sind in der Weise zu dokumentieren, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist der jeweilige Inhalt einer Tabelle festgestellt werden kann." Was sind "Tabellen mit Programmfunktion"?Sind damit Tabellen gemeint, die den Funktionsumfang des Programm darstellen? Wenn sich dieser also ändert, ist das zu dokumentieren?
Danke für Tips, Meinungen und Einschätzungen (im optimalen Idealfall mit Angabe einer Quelle ;)).
mfG
K.D. |

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